LMIV-Allergenkennzeichnung
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verpflichtet Lebensmittelhersteller zur Allergenkennzeichnung. Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen.
Wichtige Pflicht
Die Allergenkennzeichnung ist für alle Lebensmittelunternehmer gesetzlich vorgeschrieben. Bei Verstößen können Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Die 14 Allergene nach LMIV
Folgende Stoffe und Erzeugnisse müssen gekennzeichnet werden (Anhang II LMIV):
Kennzeichnungsarten
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Allergene zu kennzeichnen:
1. Im Zutatenverzeichnis
Die Allergene werden im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, z.B. durch Fettdruck oder farbige Markierung.
Beispiel: Weizenmehl, Milch, ...
2. Hinweis auf Verpackung
Ein separater Hinweis wie "Enthält: ..." oder "Allergene: ..." mit Auflistung der enthaltenen Allergene.
Beispiel: Enthält: Weizen, Milch, Eier
3. Aushang bei loser Ware
Bei loser Ware (z.B. in der Bäckerei-Theke) müssen die Allergene entweder durch einen Aushang, einen Flyer oder mündliche Auskunft bekannt gegeben werden.
Was bedeutet "kann enthalten"?
Mit dem Hinweis "Kann enthalten: ..." oder "Kann Spuren von ... enthalten" werden Kreuzkontaminationen angegeben. Dies ist wichtig bei:
- Gemeinsamen Produktionsanlagen
- Lagerung verschiedener Produkte
- Transport und Verpackung