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Recht

LMIV-Allergenkennzeichnung

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verpflichtet Lebensmittelhersteller zur Allergenkennzeichnung. Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen.

Wichtige Pflicht

Die Allergenkennzeichnung ist für alle Lebensmittelunternehmer gesetzlich vorgeschrieben. Bei Verstößen können Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Die 14 Allergene nach LMIV

Folgende Stoffe und Erzeugnisse müssen gekennzeichnet werden (Anhang II LMIV):

1Glutenhaltiges Getreide
2Krebstiere
3Eier
4Fisch
5Erdnüsse
6Sojabohnen
7Milch (einschließlich Laktose)
8Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüssen, Walnüssen etc.)
9Sellerie
10Senf
11Sesamsamen
12Schwefeldioxid und Sulfite
13Lupinen
14Weichtiere

Kennzeichnungsarten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Allergene zu kennzeichnen:

1. Im Zutatenverzeichnis

Die Allergene werden im Zutatenverzeichnis hervorgehoben, z.B. durch Fettdruck oder farbige Markierung.

Beispiel: Weizenmehl, Milch, ...

2. Hinweis auf Verpackung

Ein separater Hinweis wie "Enthält: ..." oder "Allergene: ..." mit Auflistung der enthaltenen Allergene.

Beispiel: Enthält: Weizen, Milch, Eier

3. Aushang bei loser Ware

Bei loser Ware (z.B. in der Bäckerei-Theke) müssen die Allergene entweder durch einen Aushang, einen Flyer oder mündliche Auskunft bekannt gegeben werden.

Was bedeutet "kann enthalten"?

Mit dem Hinweis "Kann enthalten: ..." oder "Kann Spuren von ... enthalten" werden Kreuzkontaminationen angegeben. Dies ist wichtig bei:

  • Gemeinsamen Produktionsanlagen
  • Lagerung verschiedener Produkte
  • Transport und Verpackung

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