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20. November 20253 Min. LesezeitLMIV & Recht

LMIV-Kennzeichnungspflicht: Was Bäcker 2025 wissen müssen

Die LMIV-Kennzeichnungspflicht für Bäckereien erklärt: Welche Angaben sind Pflicht? Wie kennzeichnet man Allergene richtig? Alle Anforderungen im Überblick.

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von BackKalk Team

LMIV-Kennzeichnungspflicht: Was Bäcker 2025 wissen müssen

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-Verordnung Nr. 1169/2011) regelt, welche Informationen Verbraucher über Lebensmittel erhalten müssen. Für Handwerksbäckereien bedeutet das: Jedes Produkt muss korrekt gekennzeichnet sein. Fehler können teuer werden.

Welche Angaben sind Pflicht?

Für vorverpackte Backwaren (alles, was in Verpackungen verkauft wird) sind folgende Angaben verpflichtend:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels – z.B. „Roggenmischbrot" oder „Butterplunder"
  2. Zutatenliste – in absteigender Reihenfolge nach Gewichtsanteil
  3. Allergenkennzeichnung – alle 14 deklarationspflichtigen Allergene müssen hervorgehoben werden
  4. Nettofüllmenge – Gewicht oder Stückzahl
  5. Mindesthaltbarkeitsdatum – oder Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Produkten
  6. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  7. Nährwertdeklaration – die „Big 7" Nährwerte pro 100 g

Die 14 deklarationspflichtigen Allergene

Die LMIV definiert 14 Stoffe, die immer gekennzeichnet werden müssen:

  1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
  2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
  3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
  4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
  5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
  6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
  7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse etc.)
  9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
  10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
  11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg oder mg/l)
  13. Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  14. Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse

Für Bäckereien besonders relevant: Glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Schalenfrüchte, Sesam und Soja kommen in nahezu jeder Backstube vor.

Wie müssen Allergene gekennzeichnet werden?

Die LMIV schreibt vor, dass Allergene in der Zutatenliste optisch hervorgehoben werden müssen. Das kann durch:

  • Fettdruck (am häufigsten verwendet)
  • GROSSBUCHSTABEN
  • Kursivschrift
  • Unterstreichung

Beispiel für eine korrekte Zutatenliste:

Weizenmehl, Wasser, Zucker, Butter, Hefe, Ei, Salz, Milchpulver, Vanilleextrakt

Sonderfall: Lose Ware (Theke)

Für lose verkaufte Backwaren (direkt über die Theke) gelten vereinfachte Regeln. Die Allergenkennzeichnung muss trotzdem erfolgen – entweder:

  • auf einem Schild am Produkt
  • in einem ausliegenden Ordner
  • mündlich durch geschultes Personal (nicht empfohlen – hohes Fehlerrisiko)

Die Nährwertdeklaration ist bei loser Ware derzeit noch keine Pflicht, wird aber von vielen Lebensmittelkontrolleuren empfohlen.

Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen die LMIV können empfindliche Folgen haben:

  • Bußgelder bis zu 50.000 € (in schweren Fällen höher)
  • Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber
  • Rückrufaktionen bei falscher Allergenkennzeichnung
  • Imageschaden – besonders in der lokalen Presse

Die Lebensmittelüberwachung prüft regelmäßig Bäckereien. Fehlende oder fehlerhafte Etiketten sind einer der häufigsten Beanstandungsgründe.

So vereinfacht BackKalk die LMIV-Kennzeichnung

BackKalk nimmt Ihnen die gesamte LMIV-Arbeit ab:

  1. Allergene automatisch erkannt – BackKalk kennt die allergenen Bestandteile aller Rohstoffe in der Datenbank
  2. Zutatenliste korrekt sortiert – automatisch absteigend nach Gewichtsanteil
  3. Nährwerte berechnet – auf Basis der offiziellen BLS-Datenbank
  4. Druckfertiges Etikett – mit einem Klick als PDF generiert
  5. Immer aktuell – Rezeptänderungen werden automatisch übernommen

Statt stundenlanger Recherche in Allergenlisten und manueller Berechnung von Nährwerten erledigt BackKalk alles in Sekunden – korrekt und gesetzeskonform.

Fazit

Die LMIV-Kennzeichnungspflicht ist kein Bürokratie-Monster – sie schützt Ihre Kunden und Ihre Bäckerei vor Haftungsrisiken. Mit der richtigen Software wird die Umsetzung zum Kinderspiel.

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